Auktionsbedingungen:
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagsumme und dem Aufgeld.
Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Zahlung und sofortigen Abnahme. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für Verluste, Verwechslungen, Beschädigungen etc. auf den Käufer über.
Beim Aufgeld wird zwischen ...mehr
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagsumme und dem Aufgeld.
Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Zahlung und sofortigen Abnahme. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für Verluste, Verwechslungen, Beschädigungen etc. auf den Käufer über.
Beim Aufgeld wird zwischen Saalbietern bzw. Bietern, die Ihre Gebote schriftlich einreichen und den sogenannten „Live Bietern“ unterschieden. Das Aufgeld für Saalzuschläge und Zuschläge schriftlicher Bieter beträgt 28 %. Für Zuschläge, die über „Live Bieten / Online Live Bieten“ zustande kommen, erlaubt sich der Versteigerer.
Besteuerung
a) Differenzbesteuert werden nach § 25a UStG Gegenstände, für die kein Recht des Vorsteuerabzugs besteht. Das zugeschlagene Gebot ist der Nettopreis. Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 28 % erhoben. Die Endsumme beinhaltet bereits die Umsatzsteuer. Ein offener Steuerausweis darf nach § 25a UStG nicht erfolgen.
b) Für Waren, welche die Voraussetzungen nach § 25a des UStG nicht erfüllen, gilt die Regelbesteuerung. Das zugeschlagene Gebot ist der Nettopreis. Auf den Zuschlagspreis und dem verminderten Aufgeld von 23,6 % wird je die gesetzliche MwSt. erhoben.
c) Wird die Regelbesteuerung angewandt, findet sich im Beschreibungstext folgende Kennzeichnung: **
d) Für inländische Erwerber, die zum Umsatzsteuer-Vorabzug berechtigt sind, kann die Gesamtrechnung auf Wunsch und nach vorheriger Angabe der USt-ID-Nr. ebenfalls nach der Regelbesteuerung ausgestellt werden. Nach Erteilung des Zuschlages ist eine Rechnungsumschreibung nicht mehr möglich. Die korrekten Daten werden im Vorfeld der Auktion benötigt.
e) Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer, sowie bei Angabe der USt-ID-Nr., auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsländer. Erwerbern, die ihre ersteigerte Ware selbst in Drittländer bringen, wird die Umsatzsteuer erstattet, sobald sie dem Auktionshaus den zollamtlichen Ausfuhrnachweis und den Einfuhrnachweis des Importlandes vorlegen. Nach Erteilung des Zuschlages ist eine Rechnungsumschreibung nicht mehr möglich. Die korrekten Daten werden im Vorfeld der Auktion benötigt.
f) Nach § 26 UrhG. (VG Bildkunst) wird beim Kauf eines Original-Kunstwerkes (Skulpturen, Grafiken, Gemälde) für bestimmte Künstler eine Gebühr von bis zu 4 % des Zuschlagspreises fällig. Eine Aufstellung der betroffenen Künstler finden Sie unter: https://www.bildkunst.de/service/kuenstlersuche
Diese trägt je zur Hälfte der Käufer und der Einlieferer. Diese Objekte sind nur im Printkatalog mit einem´ # ´ hinter der Losnummer gekennzeichnet. Nutzer des Online-Kataloges müssen dies individuell erfragen oder unter dem oben genannten Link einsehen.