Cuche
Versteigerungsbedingungen
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich gegen
Barzahlung.
2. Der Auktionator ist berechtigt, Lose zurückzuziehen,
zu trennen, zusammenzulegen und bei Missverständ-
nissen nochmals auszurufen.
3. Die Lose sind nach bestem Wissen, jedoch ohne Ver-
bindlichkeit beschrieben.
4. Der Auktionator kann ohne Angabe von Gründen Per-
sonen von der schriftlichen oder persönlichen Teil-
nahme an der Auktion ausschliessen.
5. Die Ausrufpreise sind Mindestpreise in CHF.
6. Zum Zuschlagspreis werden eine Kommission von 20%
sowie Versandkosten erhoben. Die Mehrwertsteuer
von 8.1 % wird nur auf der Kommission und allfälligen
Versandkosten berechnet und fakturiert. Den Zuschlag
erhält der Meistbietende. Die schriftlichen Gebote wer-
den interessenwahrend vertreten, d.h. Zuschlag zum
zweithöchsten Gebot und Steigerungsstufe (mind.
5 %, max. 10%). Bei gleichhohen Geboten erhält der
Erstbietende das Los.
7. Der Zuschlag verpflichtet zum Kauf. Saalbieter
bezahlen die Auktionsrechnung in bar. Dem Auktiona-
tor unbekannte Bieter oder ohne seriöse Referenzen
erhalten der Versand nur gegen Vorausrechnung. Sind
die Lose 10 Tage nach Rechnungsdatum nicht bezahlt,
erfolgt Einzug auf dem Rechtsweg unter Kostenfolge
(5% Verspätungszuschlag plus 1 % je angefangenen
Monat).
8. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Lose
Eigentum des Auktionators.
9. Beanstandungen irgendwelcher Art müssen spätestens
10 Tage nach Übergabe bzw. Versand der Lose erfol-
gen. Eine allfällige Nachprüfung eines Loses geht zu
Lasten des Käufers und berechtigt nicht zur Nichtbe-
zahlung oder Zahlungsverzögerung.
Jede Beanstandung eines Loses ist ausgeschlossen,
wenn
– dem Los ein Attest, eine Befundanzeige usw. beiliegt ;
– im Auktionskatalog Mängel (Falz, Gummischaden,
Riss, Bug, usw.) beschrieben sind oder aus der Abbil-
dung hervorgehen (Rand, Zähnung, Stempel, usw.) ;
– das Los verändert wurde ;
– das Los drei oder mehr Marken lose oder auf Brief,
oder mehr als eine Ganzsache, einen Beleg ohne
Marken, ein Dokument, usw. enthält.
10. Von offiziellen, schweizerischen Verbandsprüfern ange-
brachte Prüfzeichen gelten nicht als Veränderung.
11. Bei behaupteten Fälschungen oder Reparaturen hat
der Bieter seine Beanstandung innerhalb von 6 Mona-
ten vom Auktionstag an gerechnet durch ein Attest
eines anerkannten Prüfers zu beweisen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist
Neuenburg und es gilt ausschliesslich das schweize-
rische Recht.
Schriftliche Gebote müssen bis spätestens zwei Tage,
12.00 Uhr, vor Auktionsbeginn eingegangen sein.